§ 42a EnWG
Mieterstrom
Der Vermieter oder ein Dienstleister liefert den Solarstrom und den Reststrom aus dem Netz als Vollversorgung. Der Preis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen, zusätzlich ist der Mieterstromzuschlag nach EEG möglich. Dafür gelten die Pflichten eines Stromlieferanten.
